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Aussetzen von Rehasportangeboten während der Corona-Pandemie

 

Bei den Präventionsmaßnahmen für Covid-19 hat der Schutz von älteren und teilweise vorerkrankten Personen grundsätzlich Vorrang. Bei den Teilnehmer*innen im ärztlich verordneten Rehabilitationssport handelt es sich im Allgemeinen um eine Risikogruppe. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung empfiehlt der DBS-Bundesverband seinen Landesverbänden, Rehasport-Angebote in ihren Vereinen und anerkannten Rehasportgruppen bis auf weiteres auszusetzen. Der BVS Bayern schließt sich dieser Empfehlung uneingeschränkt an.

Die Entscheidung darüber, dass der Rehabilitationssport ausgesetzt werden soll, sollte auf der Basis dieser Empfehlung konkret in der einzelnen Gruppe in Abstimmung mit der betreuenden Ärzteschaft erfolgen. Wir empfehlen, diese Entscheidung zu dokumentieren.
Grundsätzlich rät der DBS- Bundesverband generell allen Teilnehmer*innen von Rehabilitationssportgruppen dazu, von einer Teilnahme bis auf weiteres abzusehen.
 

Wichtige Information der AOK zu genehmigten Leistungen Rehasport und Funktionstraining

Aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie hat die AOK Bayern nachfolgende Regelungen im Umgang mit der genehmigten Leistung Rehasport und Funktionstraining getroffen, die der BVS Bayern hier an seine Mitglieder und Vereine weitergibt.

Gemeinsam mit dem DLZ Heilmittel für Versicherte und Leistungserbringer wurden von der AOK folgende Regelungen getroffen:

  • Bereits genehmigte Verordnungen, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus unterbrochen werden (wegen Schließung der Übungsstätte durch den Leistungserbringer, Quarantäne des Versicherten bzw. des Übungsleiters, als Vorsichtsmaßnahme des Versicherten), behalten ihre Gültigkeit.
  • Die noch ausstehende Anzahl von Übungseinheiten kann in Anspruch genommen werden, sobald die Leistungserbringung/Teilnahme wieder aufgenommen wird.
  • Eine Verlängerung über den genehmigten Zeitraum hinaus ist um den Zeitraum möglich, in dem die Leistung aufgrund der Schließung durch den Leistungserbringer, der Quarantänezeit usw. nicht durchgeführt bzw. in Anspruch genommen werden konnte. Diese Verlängerung muss von der AOK nicht nochmals genehmigt werden.

Hinweise für den Leistungserbringer:

  • Zu beachten ist, dass der Leistungserbringer auf der Teilnahmebestätigung die Unterbrechung/ den Unterbrechungszeitraum aufgrund des Corona-Virus vermerkt!
  • Weiterhin ist darauf zu achten, dass trotz Erweiterung des Genehmigungszeitraums nur die Anzahl der gesamten genehmigten Übungseinheiten erbracht werden.
  • Entsprechend gekennzeichnete Abrechnungsunterlagen werden aufgrund der aktuellen Situation von der Abrechnungsstelle der AOK bezahlt.

 

 Quelle: Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Bayern e.V.